Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich für alle laufenden und zukünftigen Lieferungen. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen nichtausdrücklich widersprochen wurde.

1.2 Angebote des Lieferers erfolgen stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers oder durch Lieferung zustande. Technische Informationen und Zeichnungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Herstellers bindend und unterliegen keinem fortlaufenden Änderungsdienst.

1.3 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. In besonderen Fällen sind verbindliche Maß-Skizzen zu verlangen.

1.4 Der Lieferer ist berechtigt, bis zur Lieferung jederzeit zumutbare Konstruktionsänderungen/Farb- und Materialänderungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

1.5 Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

2. Lieferung


2.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wenn Lieferfristen auf Grund höherer Gewalt und anderer vom Lieferer nicht zu vertretender Hindernisse nicht eingehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

2.3 Ersatzansprüche wegen Verzugs des Lieferers sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

2.4 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet.

2.5 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware die Versandstelle im Werk verlassen hat oder mit der Versandbereitschaft bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Versendung.

2.6 Bei Lieferung hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Ersatzansprüche wegen Verzugs des Lieferers sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

2.7 Ist der Käufer kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so hat er Beanstandungen bezüglich Transportschäden und Vollständigkeit der Sendung (auch das Fehlen von Einzelgeräten im Umkarton) innerhalb von acht Tagen nach Empfang dem Lieferer mitzuteilen. Alle weiteren Beanstandungen von sofortiger, sorgfältiger Prüfung feststellbaren Mängel sind von Nichtkaufleuten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Sendung schriftlich geltend zu machen. Später eingehende Beanstandungen können nicht mehr anerkannt werden. Für den Handelskauf verbleibt es bei den Regelungen nach den §§ 377, 378 HGB.

3. Preise und Zahlungsbedingungen


3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk Furth im Wald, einschließlich Produktverpackung zuzüglich Umsatzsteuer, in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.

3.2 Ist zwischen den Vertragsparteien eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten vereinbart oder handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, so gilt der am Liefertag maßgebende Preis für die Ware oder die Leistungen. Dem Käufer steht ein Vertragsauflösungsrecht zu, wenn der Preis wesentlich stärker erhöht wird als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen.

3.3 Zahlungen sind nach den gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Soweit Zahlungsbedingungen nicht schriftlich vereinbart werden, sind die Rechnungen 7 Tage mit 2% Skonto bzw. 14 Tage netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag verfügen kann. Der Lieferer ist berechtigt, die Zahlungen auf andere noch offenstehende fällige Forderungen zu verrechnen. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer in nachgewiesener Höhe unverzüglich zu erstatten.

3.4 Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden dem Kunden ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Lieferer vorbehalten ebenso wie der Nachweis des Kunden, dass dem Lieferer kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

3.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt, werden sämtliche offenen Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt bei sonstiger wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-, Insolvenz- oder Konkursverfahrens.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Dem Lieferer verbleibt an dem gelieferten Gegenstand bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche, d.h. nicht nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises dieser Ware, sondern auch bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum (Vorbehaltsware). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

4.2 Der Kunde tritt für den Fall der, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen, Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers, die ihm auf dem Weiterverkauf oder Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch später einer besonderen Erklärung bedarf. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Kunde dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise. z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Kunde hat die Abtretung seinem Kunden, auf Verlangen des Lieferers, bekanntzugeben und dem Lieferer die zu geltend machen seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige Intervention trägt der Kunde. Erhält der Kunde auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesem Papier mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert, der an den Lieferer abgetretenen Forderung in Schecks dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen soll, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald diese der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert.

4.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Kunde darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindungm entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht den Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen  Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt zu. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der von dem Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Zessionen (Globalzessionen), die den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferers beeinträchtigen, dürfen ohne dessen Genehmigung nicht gegeben werden.

4.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsfrist oder Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, ist Vergleichs-, Insolvenz- oder Konkursantrag gestellt oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen. Der Lieferer ist berechtigt, die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen und die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde hat dem Lieferer und dessen Beauftragten das Betreten sämtlicher Geschäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten.

4.5
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nachhaltig um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

5. Gewährleistung

5.1 Der Lieferer haftet, wenn der Liefergegenstand nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (=Übergabe) mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet ist. Der Lieferer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit entsprechend des jeweiligen Produktdatenblatts, soweit ein solches nicht vorliegt, dem jeweiligen Stand der Technik. Sofern die Konstruktion und/oder die Ausführung eines Produktes geändert und dies weder einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit noch auf den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes hat, ist der Kunde nicht zur Mängelrüge berechtigt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass sämtliche Arbeiten von einem Fachmann – entsprechend den VDE / DVGW-Richtlinien und unter Einhaltung der Planungs- und Installationsrichtlinien des Lieferers in der jeweils gültigen Fassung, vorgenommen wurden, es sei denn, dass die Arbeiten nicht ursächlich für den Fehler gewesen sind.

5.2 Mängelrügen sind ohne schuldhaftes Zögern zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie dem Lieferer nicht spätestens zwei Wochen nach Empfang der Leistung zugegangen sind. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnten. Jene sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Entdeckung beim Lieferer zu melden.

5.3 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, wird der Lieferer nach eigener Wahl alle diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern.

5.4 Wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung aus vom Lieferer zu vertreten Gründen fehlschlägt oder verweigert wird, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten Ein Rücktritt scheidet allerdings aus, soweit der Mangel unerheblich i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.

5.5 Die Einhaltung der Planungs- und Installationsrichtlinien des Lieferers in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage für Gewährleistungsansprüche. Die Verantwortung für einwand freie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber.

5.6 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.7 Unabhängig hiervon besteht für Verschleißteile (Bsp: elektronische Bauteile) unter Umständen eine geringere Lebensdauer, die aufgrund einer Abnutzung durch bestimmungsge mäßen Gebrauch eine kürzere Lebensdauer aufweisen. Sofern ein Austausch nach Ablauf dieser üblichen Lebensdauer erforderlich wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

5.8 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 abschließend.

6. Haftung

6.1 Der Lieferer haftet nur auf Ersatz des Schadens sowie vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängel, bei Übernahme einer Garantie oder nach dem  Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden von privat genutzten Gegenständen.

6.2 Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Lieferer bei jedem Verschuldensgrad.

6.3 Die Einschränkungen der Haftung gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers, auch wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht
werden.

7. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Cham ausschließlicher Gerichtsstand. Der Lieferer ist jedoch zur Erhebung einer Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers berechtigt. Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).